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Urteile des BGH zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern 2003:

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1. BGH – Az.: XII ZR 224/00 – Urteil vom 17.12.2003

„Besserverdienende müssen den Teil ihres Einkommens für Heim- und Pflegekosten ihrer Eltern aufwenden, den sie nicht zur Bestreitung des Familienunterhaltes benötigen.“

 

Leitsatz – nicht amtlich: Kinder können gem. § 1601 BGB zum Elternunterhalt verpflichtet sein. Verheiratete Kinder müssen nur diejenigen Beträge zum Unterhalt einsetzen, die nicht für das nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Familieneinkommen, ein Eigenheim oder die Altersvorsorge benötigt werden. Die Unterhaltspflicht besteht demnach in erster Linie im Hinblick auf die Beträge, die der allgemeinen Vermögensbildung des unterhaltspflichtigen Kindes dienen.

Für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb seines Selbstbehalts verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit sein Einkommen zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Dieser kann nicht generell mit den Selbstbehaltssätzen angesetzt werden. Denn das Schwiegerkind ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu Gunsten des Unterhalts gegenüber seinen Schwiegereltern in seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muss vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden.

Übersteigt das Einkommen der Ehegatten jedoch ihre Selbstbehaltssätze, so müssen die Ehegatten nachweisen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehegatten der Vermögensbildung zugeführt wird, fließt es nicht in den Familienunterhalt. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich – soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht – nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken.

Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, kann sich für den Unterhaltspflichtigen, der hierzu nur anteilig beitragen muss, eine Verpflichtung zum Elternunterhalt ergeben. Sein angemessener Eigenbedarf ist bereits durch den Familienunterhalt gesichert. Hierdurch wird auch keine verdeckte „Schwiegerkindhaftungâ€[…]


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