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Verkehrsunfall – Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung

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LG Berlin –  Az.: 44 O 91/13 –  Urteil vom 06.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 16. April 2012 gegen 17:40 Uhr fuhr der Zeuge E. mit dem Kfz, dessen Eigentümerin zu sein die Klägerin behauptet, auf der Richard-Wagner-Straße in südliche Richtung. An der Einmündung zur Bismarckstraße versuchte er nach rechts einzubiegen, wobei es unter im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) auf der Bismarckstraße geführten Kfz, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kam.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge H., der auf der Bismarckstraße auf der ersten befahrbaren Fahrspur von rechts gestanden habe, habe den Zeugen E. hereingelassen, der dann Stück für Stück über die erste Fahrspur hinweg langsam nach vorne gefahren sei, so dass das von ihm geführte Kfz leicht über die gestrichelte Linie zur zweiten Fahrspur geragt habe, als es zum Stillstand gekommen sei. Auf der zweiten Fahrspur von rechts habe der Beklagte zu 1) mit seinem Kfz gestanden. Der Zeuge E. habe sich mit dem Beklagten zu 1) darüber verständigen wollen, dass er ihn in die zweite Fahrspur von rechts einfahren lasse, der Beklagte zu 1) habe aber den Kopf geschüttelt, sein Kfz beschleunigt und sei dabei gegen die vordere linke Ecke des klägerischen Kfz gestoßen.

Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag zu 1) Ersatz des durch Privatgutachten (Anlage K 2) auf 6.135,59 EUR bezifferten Netto-Reparaturschadens, eine Nutzungsausfallentschädigung für sechs Tage in Höhe von insgesamt 474,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und ferner mit ihrem Antrag zu 2) die Erstattung von Brutto-Sachverständigenkosten für das eingeholte Gutachten (925,82 EUR) sowie eine Reparaturbestätigung (65,45 EUR) sowie schließlich mit dem Antrag zu 3) Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.634,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2012 zu zahlen[…]


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