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Alleinnutzung der Ehewohnung nach Ehescheidung – Nutzungsentschädigung

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Die Konsequenzen der Alleinnutzung der ehemaligen Ehewohnung: Ein Fall der Nutzungsentschädigung
In einem komplexen Streit um Nutzungsentschädigung nach der Scheidung eines Paares, wurde der Oberlandesgerichts Koblenz gefordert, eine Entscheidung zu treffen. Die Scheidung selbst fand im Juni 2017 statt, und die beteiligten Parteien teilen sich das Eigentum an ihrem ehemaligen gemeinsamen Haus. Allerdings hat der Antragsgegner, ein ehemaliger Ehemann, das Haus seit der Trennung alleine genutzt. Die Antragstellerin, die ehemalige Ehefrau, fordert nun eine Entschädigung für diese Nutzung.

Direkt zum Urteil Az: 13 UF 266/21 springen.

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Ein Streit um Nutzung und Eigentum
In der Mitte des Streites stand die Frage, ob und wie eine Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Eigentum festgesetzt werden sollte. Die Antragstellerin forderte eine monatliche Zahlung von 220,00 Euro ab Januar 2020 als Ausgleich für ihre fehlende Nutzung des gemeinsamen Eigentums. Darüber hinaus machte sie geltend, dass der Wohnwert des Hauses aufgrund steigender Immobilienpreise nunmehr monatlich 440,00 Euro betragen würde. Der Antragsgegner, der das Haus seit der Scheidung alleine bewohnt, widersprach und führte an, dass die Forderung bereits bei der Berechnung seines Anteils an der Kindesunterhaltung und der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch berücksichtigt worden sei.
Die Interpretation des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Mayen hatte den Fall ursprünglich gehört und eine Entscheidung gefällt. Sie forderte den Antragsgegner auf, ab Juli 2020 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 190,00 Euro zu zahlen, zusätzlich zu einem Rückstand von 1.140,00 Euro für die Zeit von Januar bis Juni 2020, einschließlich Zinsen. In der Begründung wurde auf § 1361b BGB verwiesen, der die finanziellen Verpflichtungen zwischen Ehepartnern im Falle einer Trennung regelt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
Als Antwort auf die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Antragsgegner Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz ein. Das Gericht wies diese Beschwerde jedoch zurück. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wurde.

Diese Geschichte unterstreicht die Komplexität und die potenziellen Kosten, die mit der Trennung und Scheidung verbunden sind, insbesondere wenn gemeinsames Eigentum betroffen ist. Es zeigt au[…]


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