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Pflegeversicherung – Beitragszuschlag für Kinderlose rechtmäßig?

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Hessisches Landessozialgericht
Az: L 8 P 19/06
Urteil vom 19.03.2007

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der bei der Beklagten pflegeversicherte Kläger (geb. 1950) ist kinderlos.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 hob die Beklagte im Hinblick auf die Einführung eines Beitragszuschlages für Kinderlose durch die Einführung der Regelung des § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) mit Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3448) den Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 um 0,25 % auf 38,77 Euro an. Den Widerspruch des Klägers vom 7. Dezember 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 zurück.

Der Kläger hat am 11. März 2005 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben und die Aufhebung der Beitragssatzanhebung begehrt. Durch die Beitragserhöhung für Kinderlose sehe er sich in dem Gleichheitsgrundrecht des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Mit Urteil vom 1. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) erhöhe sich nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet hätten, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Ausgenommen hiervon seien nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB I. Zum Personenkreis der Eltern gehöre der Kläger nicht, weshalb bei ihm der allgemeine Beitragssatz um 0,25 % zu erhöhen gewesen sei. Diese Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94 E 103, 242) reagiert. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, dem Auftrag des BVerfG durch eine Erhöhung des Beitragssatzes mittels eines Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder statt durch eine Beitragsermäßigung für Mitglieder mit Kindern Rechnung zu tragen. Das BVerfG habe in seinem Urteil ausgeführt, dass der Gesetzgeber über e[…]


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