Konflikt um Jahresabrechnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Stellen Sie sich eine lang anhaltende rechtliche Auseinandersetzung vor, die auf ein Ereignis zurückzuführen ist, welches in den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften als Routine betrachtet wird: die jährliche Abrechnung. Die Kläger, eine Gruppe von Wohnungseigentümern, und die Beklagte, die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, teilen eine historisch belastete Beziehung voller Gerichtsverfahren und Auseinandersetzungen. Dieser aktuelle Streit dreht sich um den Beschluss der Eigentümerversammlung, auf die Korrekturen der Jahresabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2018 zu verzichten und die Verwaltung von Schadensersatzansprüchen freizustellen.
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Ein ständiger Rechtsstreit
Die Kläger haben in der Vergangenheit immer wieder Beschlüsse angefochten, die auf den Wohnungseigentümerversammlungen gefasst wurden. Mehrere dieser Beschlüsse betrafen Jahresabrechnungen, die von der Hausverwaltung G erstellt und auf den Eigentümerversammlungen verabschiedet wurden. In mehreren Gerichtsverfahren wurden diese Abrechnungen für ungültig erklärt, da sie nicht den Standards ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.
Neue Verwaltung, alte Probleme
Im Dezember 2020 beschloss die Eigentümergemeinschaft, Herrn G1 als neuen Verwalter einzusetzen. Interessanterweise hatte Herr G1 bereits in der Vergangenheit für die Hausverwaltung G gearbeitet. Trotz der Hoffnung auf Verbesserung unter neuer Verwaltung, waren die Kläger weiterhin unzufrieden. Dies führte dazu, dass sie den auf der Versammlung im Februar 2021 gefassten Beschluss anfechten.
Ein strittiger Beschluss und seine Folgen
Der Beschluss vom Februar 2021, auf die Korrekturen der Jahresabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2018 zu verzichten, wurde mit 19 von 30 Stimmen gefasst. Dieser Beschluss wurde von den Klägern angefochten und in einem Urteil vom 29.09.2021 vom Amtsgericht Wuppertal für ungültig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall und wirft Licht auf die Anforderungen für ordnungsgemäße Verwaltung und Jahresabrechnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften.
Das vo[…]