LG Osnabrück – Az.: 10 S 241/18 – Urteil vom 02.08.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, Az.: 3 C 785/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nordhorn –Az.: 3 C 785/17- ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kammer nimmt gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.
Die Kammer hat am 25.06.2019 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Parteien informatorisch angehört.
Im Übrigen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Wege- und Fahrtrechts auf einer Breite von mindestens 3 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m aus §§ 1027, 1004 BGB.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines Wege- und Fahrtrechts, das über den zum Zeitpunkt am 25.06.2019 von der Beklagten gewährten Umfang hinausgeht.
Der Klägerin steht durch die Bewilligung des Wegerechts gemäß notarieller Urkunde vom … Nr. … der Urkundenrolle des Notars M. und durch die Eintragung des Wegerechts in das Grundbuch von N., Bl. …, Flur …, Flurstück … ein Wegerecht zu, welches als Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB zu beurteilen ist. Konkret ist in der notariellen Urkunde vom … Nr. … der Urkundenrolle des Notars M. unter § 7 folgendes bestimmt:
„Die Fa. B. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N., Flur …, Flurstück … gross 222 qm, N. Straße …, Privatweg, eingetragen im Grundbuche von N. Band … Blatt … . Sie bewilligt und beantragt an diesem Grundstück eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur …, Flurstück …, gross 602 qm und Flurstück … gross 4826 qm, eingetragen im Grundbuche von N. Band … Blatt … einzutragen:
Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Parzelle … […]