BGH
Az.: IV ZR 137/97
Urteil vom 25.03.1998
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung wegen des Bruches von Ableitungsrohren der Wasserversorgung eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes in Anspruch.
Im April und Mai 1995 traten im Keller des bei der Beklagten versicherten Gebäudes Wasserschäden auf. Diese hatten ihre Ursache in mehreren Löchern und Rissen in Ableitungsrohren, die unterhalb des Kellerbodens im Erdreich zwischen den Fundamentmauern des Gebäudes verlegt waren; der Abstand zwischen dem Scheitel der Rohre und der Oberkante des Kellerbodens betrug 20-50 cm. Die Rohre verliefen oberhalb der gedachten geraden Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern und teilweise durch diese hindurch. Für die Feststellung und Beseitigung der Schäden entstanden dem Kläger Kosten in einer Gesamthöhe von 22.006,23 DM.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Kosten. Der Wohngebäudeversicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) zugrunde. Die für den Anspruch des Klägers maßgeblichen Klauseln des Regelungswerkes lauten auszugsweise:
§ 1 Versicherte Gefahren
(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch
…
b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung – § 4)
…
§ 2 Versicherte Sachen
Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör.