ArbG Berlin-Brandenburg – Az.: 9 Sa 1874/18 – Urteil vom 09.08.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.05.2018 – 20 Ca 6862/17 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffer 1 der Entscheidung wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin in dem Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.06.2019 39 Stunden beträgt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Verkürzung der Arbeitszeit.
Die Klägerin war zunächst seit 1. Januar 1989 bei der Berliner V. (Ost) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1991 übernahm die Berliner V. eG das Arbeitsverhältnis. Hierzu wandte sich die Berliner V. eG mit Schreiben vom 10. Januar 1991 an die Klägerin und führte zu den Arbeitsbedingungen u.a. aus:
„Der Tarifvertrag für die V.. und R. sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken und die Betriebsvereinbarungen für den Betrieb der Berliner V. eG, K. 86, 1000 Berlin 19, sind Bestandteil dieses Vertrags.“
Das seitens der Berliner V. eG unterzeichnete Schreiben endet mit dem Passus:
„Ich bestätige, vorstehendes Schreiben erhalten zu haben und erkläre mich mit dessen Inhalt sowie mit den Regelungen des Handbuchs für Mitarbeiter inkl. aller Betriebsvereinbarungen für den Betrieb der Berliner V. eG, K. 86, 1000 Berlin 19, in allen Teilen einverstanden.“
Der von der Klägerin unterzeichnet ist.
Der Arbeitgeberverband der Deutschen V. und R e.V. (AVR) schloss mit den Gewerkschaften HBV, DAG, DBV und DHV lange Zeit gleichlautende Tarifverträge, so der Manteltarifvertrag für die V. und R sowie die Genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979, der im Folgenden fortlaufend durch weitere Tarifverträge geändert wurde. Der letzte gleichlautende Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages, dann mit der Gewerkschaft ver.di anstelle HBV und DAG abgeschlossen, wurde am 8. Juli 2004 vereinbart. Dieser Manteltarifvertrag wurde als enthält – insoweit entsprechend bereits vorheriger, hinsichtlich des Befristungsablaufs mehrfach angepasster Vereinbarungen – u.a. folgende Regelung:
„Öffnungsklausel zur Beschäftigungssicherung
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, einzelne Abteilungen oder ganze Betriebsteile auf bis zu 31 Stunden […]