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Rechtsanwälte Kotz GbR

PoliScan Speed Geschwindigkeitsmessung – Unverwertbarkeit von Messergebnissen mit dem Messgerät

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AG Hoyerswerda,15.12.2016

Aktenzeichen: 8 OWi 630 Js 5917/16

1. Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe
Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG aus Gründen der Opportunität einzustellen. Das Gericht hatte aufgrund dessen, dass hier derzeit nicht mehr davon auszugehen ist, dass bei dem eingesetzten Messgerät PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt, keine Möglichkeit, die Messwertbildung entsprechend nachzuvollziehen und insbesondere auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.

Nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Verurteilung auch dann möglich, wenn ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr gegeben oder vorliegend ist. In diesem Fall ist das Gericht jedoch gehalten, die entsprechende Messwertbildung nachvollziehbar in einem Urteil dazulegen und auch darzulegen, wie die daraus geschlussfolgerte Geschwindigkeit ermittelt wird.

Dies ist beispielsweise anhand des vorgenannten Beispiels einer Wegzeitmessung auch mit einfachen physikalischen Kenntnissen möglich.

Das hier infrage stehende Lasermessverfahren verwirrt das Gericht jedoch, da es über keine ausreichenden physikalischen Kenntnisse verfügt und sich diese auch nicht in einer Art und Weise aneignen könnte, um außerhalb des standardisierten Messverfahrens, die Messwertbildung in einem Urteil nachvollziehbar darstellen zu können.

Die Funktionsweise des Messverfahrens ist nach Darstellung des Sachverständigen komplex. Es werden über 1000 Einzelmesswerte gebildet. Das soll in der Gestalt von statten gehen, dass das sich bewegende Fahrzeug über einen ausgesendeten und reflektierten Laserstrahl an mehreren Punkten in L-Form erfasst wird. Die Fahrzeugfront soll dann rechnerisch zu einem Messpunkt zusammengefasst werden. Ferner werden durch Toleranzberechnungen dann noch die Breite dieses Messpunktes ermittelt.

Es ist dem Gericht nicht möglich, auch mit Kenntnis der weiteren rudimentär dargestellten Eckpunkte des Messverfahrens, insbesondere dass in dem Messgerät ein dreieckig geformter Spiegel vorhanden ist, der einen Laserstrahl bei einer Umdrehung von 200 mal pro Sekunde, auf den Messbereich wirft, die Messwertbildung nachzuvollziehen.

Bekannt ist, dass mit einer Frequenz von 600 Einzelscans pro Sekunde, die Fahrbahnfläche abgescannt wird. Dazu wer[…]


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