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Rechtsanwälte Kotz GbR

Löschung Eigentumsvormerkung im Wohnungsgrundbuch – Bewilligungsbefugnis Erbe

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KG Berlin – Az.: 1 W 161/19 – Beschluss vom 03.09.2019

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Monaten die Erbfolge nach dem eingetragenen Vormerkungsberechtigten durch (Wieder-)Vorlage einer der bei den Grundakten befindlichen beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 8. Juni 2017 mit verlängerter Gültigkeitsfrist oder einer neuen beglaubigten Abschrift nachweisen können; bei Vorlage der beglaubigten Abschrift mit verlängerter Gültigkeitsfrist bedarf es keiner Übersetzung in die deutsche Sprache; dem gleichgestellt ist die Vorlage einer neuen beglaubigten Abschrift, sofern sie mit denjenigen vom 14. Mai 2018 und 29. Juni 2018 wortgleich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

In Abt. II lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist seit dem 10. Februar 2016 eine Eigentumsvormerkung für B… C… eingetragen.

Am 9. November 2018 ließ die damalige Eigentümerin zur UR-Nr. 1… /2… des Notars D… M… in B… das Wohnungseigentum an die Beteiligten – “in Miteigentum jeweils zu 1/2” – auf. Zugleich bewilligten und beantragten diese die Löschung der Vormerkung Abt. I lfd. Nr. 1. Der für die Beteiligten handelnde Vertreter bezog sich dabei auf ein Europäisches Nachlasszeugnis der Steuerbehörde (Skatteverket) in V… /Schweden vom 8. Juni 2017, wonach der Vormerkungsberechtigte am 30. August 2016 verstorben und die Beteiligten seine gesetzlichen Erben seien. Eine dem Beteiligten zu 1 am 14. Mai 2018 ausgestellte beglaubigte Abschrift des Zeugnisses sowie eine weitere, der Beteiligten zu 2 am 29. Juni 2018 ausgestellte beglaubigte Abschrift nahm der Notar als Anlage zu seiner UR-Nr. 1… /2….

Mit Schriftsatz vom 9. November 2018 hat der Urkundsnotar die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten sowie Löschung der Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 unter Fristsetzung u.a. aufgegeben, Ziffer 7.4. des Nachlasszeugnisses und Ziffer 11. der Anlage IV übersetzen zu lassen und vorsorglich auf die darin vermerkten Ablaufdaten verwiesen. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 hat es die “Vorlage eines neuen europäischen Nachlasszeugnisses” erfordert, weil das vorgelegte Zeugnis (der Beteiligten zu 2) nur bis zum 29. Dezember 2018 gültig gewesen sei. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 hat das Grundbuchamt unter Punkt 3. klargestellt, dass nur[…]


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