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glasierte Dachziegel – für Nachbarn unzumutbar?

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Az: 1 LA 168/13
Beschluss vom 18.07.2014

Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 2. Kammer (Einzelrichter) – vom 31. Juli 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus; sie beanstandet die Größe des Vorhabens, die Stellplatzlösung sowie Lichtimmissionen, die von der Dacheindeckung mit glasierten Ziegeln ausgingen.
Die Klägerin ist die Eigentümerin eines in Nordnordost-Südsüdwest-Richtung langgestreckten Grundstücks. Im Süden, nahe der Straße, liegt ein Vorgarten, es folgt das Haupthaus und dahinter auf der Westseite des Grundstücks ein Nebengebäude, auf der Ostseite eine gepflasterte Hoffläche mit Freisitz. Die nördliche Hälfte des Grundstücks wird gärtnerisch genutzt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlichen Nachbargrundstücks von ähnlich langgestrecktem Schnitt. Hier steht das ursprüngliche Wohnhaus nah an der Straße, nördlich schloss sich ein Wirtschaftsgebäude, dann ein Garagengebäude und schließlich ebenfalls Gartenland an. Beide Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet, in dem maximal zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.
Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 28.6.2010 gestattete die Beklagte der Beigeladenen, unter Beibehaltung der Nutzung des ursprünglichen Wohnhauses mit einer Wohneinheit das Wirtschaftsgebäude durch einen zum Grundstück der Klägerin traufseitig stehenden Neubau mit vier Wohneinheiten zu ersetzen sowie im vorderen Grundstücksbereich zwei, im rückwärtigen drei Stellplätze – zusätzlich zu drei vorhandenen Garagenplätzen – anzulegen; mit Nachtragsbaugenehmigung vom 3.8.2010 ließ sie eine Lageveränderung der vorderen zwei Stellplätze zu. Das Vorhaben ist inzwischen errichtet und mit schwarz glasierten Ziegeln eingedeckt.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Ortsbesichtigung abgewiesen und[…]


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