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Mietvertragsabschluss mit Nichteigentümer als Vermieter

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Kündigung nach Zahlungsrückstand
AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 104/19 – Urteil vom 04.09.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr inne gehaltene und etwa 52 Quadratmeter große Wohnung im Hause …, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen des Tenors zu 1. (= Räumung und Herausgabe) durch Sicherheitsleistung von 7.500,- Euro – in Worten: siebentausendfünfhundert Euro – abwenden und im Übrigen (= Tenor zu 3.) durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit wegen des Tenors zu 1. von 8.500,- Euro – in Worten: achttausendfünfhundert Euro – und im Übrigen von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckender Betrages leistet.

4. Schließlich wird der Beklagten eine Räumungsfrist bis einschließlich zum 31. Dezember 2019 gewährt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Umfang der von ihr noch aufrecht erhaltenen Klage Räumung und Herausgabe der von dem Letztgenannten (ehemals) gemieteten und auch inne gehaltenen Wohnung.

1.

a)

Eine … (im Folgenden …) zumindest als Vermieterin einerseits sowie die Beklagte als auch ein Herr … als Mieter schlossen unter dem 30. Januar 2006 einen schriftlichen und unbefristeten Mietvertrag über die Wohnung im Hause … (= Blatt 02, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 1 = Blatt 05 bis 15 der Akten).

Nach § 3.1 und 3.4 bis 3.6 dieses Vertrages schuldete der Beklagte eine monatliche Brutto-warm-Miete von 470,- Euro für diese Wohnung (= angegebenen Ort = Blatt 06, unten, bis 07, Mitte, der Akten), die sie bis zum dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen hatte (= § 5.1 Absatz 1 Satz 1 des Mietvertrages = Blatt 08, Mitte, der Akten).

Schließlich hatte der Beklagte gemäß § 20.1 Satz 1 des Mietvertrages bei Beendigung des Mietverhältnisses die in Rede stehenden Wohnung vollständig geräumt an die Vermieterin zurückzugeben (= am angegebenen Ort = Blatt 13, unten, der Akten).

b)

Die Klägerin erwarb von einer seit dem Jahre 2003 im zuständigen Grundbuch eingetragene … (im Folgenden: …) Ende des Jahres 2008 das Eigentum an dem Hausgrundstück …, und wurde sodann als dessen neue Eigentümerin am 20. März 2009 im zuständigen Grundbuch eingetragen (= Blatt 142, Mitte, in Verbindung mit der Anlage K 10[…]


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