Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten nur bei erforderlichen und angemessenen Kosten
Das Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 13.01.2015, Az.: 10 C 233/14, befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klage der Klägerin auf Zahlung weiterer Abschleppkosten wurde abgewiesen, da das Gericht die geltend gemachten Kosten als nicht erforderlich erachtete. Es wurde festgestellt, dass nur die Kosten für das Abschleppen mit einem kleineren LKW und für einen geringeren Zeitaufwand erstattungsfähig sind.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 233/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Klage der Klägerin auf zusätzliche Abschleppkosten wurde abgewiesen.
Es bestand kein Anspruch auf Zahlung über den bereits geleisteten Betrag hinaus.
Die Haftung der Beklagten für die Unfallursache war unstreitig.
Der Umfang des Schadensersatzes beschränkt sich auf den erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 BGB.
Das Gericht schätzte die erforderlichen Kosten basierend auf den Standards des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen.
Ein größerer LKW war für das Abschleppen des spezifischen Fahrzeugs nicht erforderlich.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Polizei einen größeren LKW angefordert hatte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
[toc]
Verkehrsunfall: Wann sind Abschleppkosten erstattungsfähig?
Nach einem Verkehrsunfall können die Abschleppkosten als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Dabei ist es wichtig, dass die Abschleppkosten unfallbedingt sind und die objektiv erforderlichen Kosten nicht überschritten werden. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die erforderlichen Abschleppkosten erstattungsfähig.
Als Verursacher eines Unfalls müssen Sie die Abschleppkosten tragen, sofern Sie keine Kaskoversicherung haben. Die Versicherung des Unfallverursachers übernimmt in der Regel die Kosten, es sei denn, der Verursacher hat eine Kaskoversicherung.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass unnötige Mehraufwendungen nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig sind. Die Erstattungsfähigkeit von Sta[…]