EC-Karten-Missbrauch: Bank gewinnt vor Gericht trotz glaubhafter Klägerin
Das Amtsgericht Köln wies die Klage einer Frau gegen ihre Bank auf Schadensersatz wegen nicht autorisierter EC-Kartenabhebungen ab. Obwohl die Frau nicht grob fahrlässig handelte und somit grundsätzlich Anspruch auf Erstattung hätte, scheiterte ihre Klage an der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung. Es bestand die Annahme, dass die Klägerin den Schaden durch einen Sorgfaltsverstoß bei der Geheimhaltung ihrer PIN selbst verursacht hatte.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 142 C 141/13 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Die Klägerin forderte Schadensersatz für unberechtigte Abhebungen, doch das Gericht wies die Klage ab.
Kein Anspruch auf Erstattung: Trotz grundsätzlicher Anspruchsberechtigung bestand kein durchsetzbarer Anspruch aufgrund der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung.
Verantwortung der Klägerin: Es wurde angenommen, dass die Klägerin durch mangelnde Geheimhaltung der PIN grob fahrlässig gehandelt hat.
Nutzung der korrekten PIN: Die Abhebungen erfolgten mit der korrekten PIN, was normalerweise auf eine Autorisierung hindeutet.
Kein Beweis für Bankfehler: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Bank ein unzureichendes Sicherheitsniveau bot.
Kein Verstoß gegen Verfügungsrahmen: Die Bank verletzte nicht die Vereinbarung über den täglichen Verfügungsrahmen.
Glaubhaftigkeit der Klägerin: Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die PIN nicht leichtfertig preisgegeben hat.
Technische Sicherheit der Bank bestätigt: Ein Sachverständigengutachten bestätigte die Sicherheit des Systems der Bank.
[toc]
EC-Karten-Missbrauch: Anscheinsbeweis und Sorgfaltspflichtverletzung
Der Missbrauch von EC-Karten an Geldautomaten wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Insbesondere der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Haftung von Bankkunden und Banken geht. Laut einem Urteil des BGH vom 29.11.2011 (XI ZR 370/10) spricht der Beweis des ersten Anscheins bei missbräuchlicher Abhebung unter Eingabe der richtigen PIN für eine grob fahrlässige Verlet[…]