AG Biberach – Az.: 10 OWi 25 Js 7783/18 – Beschluss vom 03.04.2019
1. Aufgrund der Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Biberach vom 13.08.2018 werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Biberach vom 19.07.2018 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 736,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.07.2018 festgesetzt. Abzüglich der bereits auf die Gebühren bezahlten 593,22 € und der auf die bis zum 30.08.2018 angefallenen Zinsen bezahlten 1,60 € sind weitere 142,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2018 auszubezahlen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen den Betroffenen wurde mit Datum vom 04.12.2017 vom Landratsamt Biberach wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine Geldbuße von 80,00 festgesetzt und die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister in Aussicht gestellt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 legte der Verteidiger des Betroffenen Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Im Nachgang wurde eine Vollmacht übersandt. Nach erfolgter Akteneinsicht ließ der Betroffene über seinen Verteidiger vortragen, dass dieser mit allergrößtem Nachdruck bestreite, mit der vorgeworfenen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Es wurde eine Verwechslung mit einem schwarzen Audi geltend gemacht. Es wurde die Einstellung des Verfahrens angeregt. Seitens der Behörde wurde eine Stellungnahme des zuständigen Polizeibeamten angefordert. Diese wurde dem Verteidiger des Betroffenen übermittelt. Bei einem Telefonat am 05.04.2018 teilte der Verteidiger der Behörde mit, dass der Einspruch nicht zurückgenommen und ein Gerichtsverfahren gewünscht würde. Nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 16.04.2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 27.07.2018, 09.30 Uhr bestimmt. Erinnerlich ist der zuständigen Richterin, dass im Vorfeld zu diesem Termin ein Telefonat mit dem Verteidiger stattgefunden hat, bei dem dieser die Problematik der Zulässigkeit der Messung an dieser Messstelle aufgeworfen und auf den Freispruch in einer anderen Sache verwiesen hat. Nach dem Blick in die Akte konnte die zuständige Richterin dann feststellen, dass der vorliegende Fall mit dem Fall, in dem der Freispruch ergangen war, vergleichbar war, so dass mit […]