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Grundbuchverfahren – Eintragungsantrag eines Ehegatten als Alleineigentümer

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 236/16 – Beschluss vom 06.01.2017

Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 16. August 2016 (Az.: WADO-3177-3) wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind eingetragene Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes.

Durch notariellen Grundstücks – Übertragungsvertrag vom 21. Juli 2015 (UR.Nr. 1148 für 2015, Notar M. H. in Straelen) übertrugen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre beiden Töchter, die Beteiligte zu 3) und deren Schwester, und zwar in der Aufteilung, dass die Beteiligte zu 3) den Grundbesitz der Gemarkung Wachtendonk Flur 21 Flurstücke 600 und 602 erhalten sollte, dessen Wert im Vertrag unter Ziffer IV. 4. mit 180.000 € angegeben wird.

Ferner behielten sich der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB an dem vorbezeichneten Grundbesitz den lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch mit einem angegebenen Jahreswert von 8.280 € nach näherer Maßgabe der Regelungen der Ziffer III. des Vertrages vor.

Die Vertragsparteien waren sich einig, dass das im Grundbuch in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundpfandrecht (Grundschuld ohne Brief über 200.000 € für die Sparkasse Krefeld) zunächst nur dinglich übernommen werden sollte.

Unter Ziffer V. des Vertrages behielten sich die Beteiligten zu 1) und 2) – auch dem Überlebenden von ihnen allein – gegenüber einem jeden Erwerber den Widerruf der Übertragung für die sodann aufgeführten Fälle a) – c) vor und trafen hierfür weitere Vereinbarungen.

Unter dem 13. August 2015 hat der Notar die Eintragung des jeweiligen Eigentumswechsels, eines Nießbrauchsrechts gemäß den Vereinbarungen zu Abschnitt III. der Vertrages sowie einer Rückauflassungsvormerkung gemäß den Vereinbarungen zu Abschnitt V. des Vertrages beantragt.

Mit Verfügung vom 26. August 2015 hat das Grundbuchamt unter anderem Bedenken geäußert, dass die Beteiligte zu 3) den Grundbesitz als Alleineigentümern erwerben könne. Es hat das französische Recht für maßgebend erachtet, wonach der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft ist. Abschließend hat es um Vorlage einer Bewilligung der Beteiligten zu 3) und deren Ehemann in der Form des § 29 GBO dahingehend gebeten, dass die Erwerberin und deren Ehemann in dem gesetzlichen französischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft als Eigentümer des erworbenen Grundbesitzes eingetragen werden.

Der Notar hat zunächst dem zunächst hin[…]


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