Viele Menschen haben die Befürchtung, dass sie im Alter aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sein werden, ihre eigenen Entscheidungen zu ihrem Wohl treffen zu können. Aus diesem Grund wird sich bereits frühzeitig mit dem Gedanken auseinandergesetzt, welche Person diese Entscheidungen treffen können bzw. auch dürfen. Dass hierfür spezielle Verfügungen oder Vollmachten erforderlich werden ist sicherlich auch bekannt, allerdings kennt der Gesetzgeber verschiedene Verfügungen und Vollmachten, die durchaus Unterschiede zueinander aufweisen. Das Wissen um die Unterschiede bzw. Eigenheiten der jeweiligen Verfügungen und Vollmachten ist jedoch immens wichtig, damit für die richtige Situation auch die richtige Vollmacht bzw. Verfügung ausgestellt wird.
In der gängigen Praxis kommen für gewöhnlich sowohl die Betreuungsverfügung als auch die Vorsorgevollmacht für ein derartiges Unterfangen zum Einsatz.
Die Eigenheiten der Vorsorgevollmacht
Es ist ein durchaus weit verbreiteter Irrglaube, dass die volljährigen Kinder oder auch die Ehepartner im absoluten Ernstfall für den nahen Verwandten bzw.
Ehepartner auch automatisch aus dem Status heraus die wichtigen Entscheidungen treffen dürfen. In Deutschland jedoch gilt, dass kein Mensch einen anderen erwachsenen Menschen aus dem Status heraus einfach so ohne entsprechende Vollmachten vertreten darf. Im absoluten Notfall ist lediglich der Inhaber einer Vorsorgevollmacht dazu berechtigt, die medizinischen Entscheidungen für den Patienten zu treffen. Wer für sich also ohnehin schon eine Patientenverfügung erstellt hat, sollte überdies auch eine Vertrauensperson bestimmen, welche mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht ausgestattet wird.
Durch die Vorsorgevollmacht wird diese Person in die Lage versetzt, gegenüber
Behörden
Versicherungsgesellschaften
anderweitigen Unternehmen
Vermietern
die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers in dessen Sinne zu regeln. Beachtet werden sollte dabei, dass die Vorsorgevollmacht mit einem großen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vollmachtinhaber einhergeht. Der Vollmachtinhaber wird dazu berechtigt, im S[…]