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Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung  – Glaubhaftmachung

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AG Straubing – Az.: 9 OWi 704 Js 7202/21 – Urteil vom. 03.05.2021

1. Die Betroffene wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund – Nasenbedeckung zu einer Geldbuße von 250,- EUR verurteilt.

2. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 73 Abs. 1 a Nr. 24, Abs. 2 i.V.m. § 32 S. 1 Infektionsschutzgesetz, § 28 Nr. 21 i.V.m. § 24 Abs. 3 der Elften Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung i.V.m. der Allgemeinverfügung der Stadt Straubing vom 9.1.2021
Entscheidungsgründe
I.

Die Betroffene hielt sich am 23.01.2021 gegen 13.37 Uhr in PP. auf dem PP. auf, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, was sie wusste. Zu diesem Zeitpunkt galt auf dem PP.platz aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Straubing vom 09.01.2021 eine Maskenpflicht im Kernbereich der Innenstadt, u.a. auch auf dem PP.platz, was die Betroffene zumindest für möglich hielt. Eine Befreiung von der Maskenpflicht wurde nicht glaubhaft gemacht. Vor Ort gab die Betroffene an, ein ärztliches Attest zu besitzen, welches sie jedoch nicht mit sich führe und auch nicht verpflichtet sei, dieses mitzuführen. Eine spätere Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht erfolgt.

II.

Der Sachverhalt unter Ziffer I steht fest aufgrund der Einlassung der Betroffenen, so weit ihr zu folgen ist und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

Die Betroffene räumt den Aufenthalt auf dem PP.platz ein. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann an diesem Tag ihren Sohn besuchen wollen, der am PP.platz wohne. Von der Maskenpflicht habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie habe damals ein Attest gehabt, dieses jedoch nicht bei sich geführt. Sie habe eine Dauerdiagnose aufgrund einer im Jahr 2016 erlittenen Lungenembolie. Sie habe das Attest erst im Termin zur Hauptverhandlung vorgelegt, da sie dies ungern aus der Hand gebe. Im Übrigen habe sich nicht gedacht, dass sich die Sache so hochschaukele. Das Attest habe ein Arzt aus Hamburg ausgestellt, da es schwierig sei Ärzte für ein solches Attest zu finden. Der Arzt aus Hamburg habe sie im Jahr 2016 wegen der Lungenembolie auch behandelt.

Die Einlassung der Betroffenen, sie habe keine Kenntnis von der Maskenpflicht gehabt, ist durch die Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen.

Die Zeugin PP. gab an, sie sei als Polizeibeamtin an diesem Tag im Einsatz gewesen. Auf dem S.platz in Straubing habe an diesem Tag eine Anti-Corona-Demonstration stattgefunden. Si[…]


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