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Flohbefall nach Betreuung einer Katze – Schadensersatzanspruch gegenüber Betreuer

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LG Köln – Az.: 3 O 331/18 – Urteil vom 11.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Flohbefalls nach Betreuung einer Katze des Beklagten geltend.

Die Klägerin und der Beklagte waren seit vielen Jahren miteinander befreundet. Sie verabredeten, dass die Klägerin – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – während einer Ortsabwesenheit des Beklagten dessen Wohnung nutzen kann, womit zugleich eine Betreuung der Katze des Beklagten einhergehen sollte. Die Klägerin wollte damit auch ihren vorangegangen Urlaub in der Eifel „verlängern“. Die Klägerin erschien vereinbarungsgemäß am 10.08.2017 nach dem vorausgegangenen Urlaub in der Eifel gegen 15 Uhr im Haus des Beklagten, packte ihre Koffer aus und richtete sich ein. Unter anderem ging sie duschen und bezog das Bett des Beklagten mit einer von ihr mitgebrachten Matratzenauflage. Gegen 21.30 Uhr erreichte die Klägerin ein Anruf des Beklagten auf dem Handy, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am Vormittag des 11.08.2017 verließ die Klägerin die Wohnung des Beklagten ohne die Katze, nachdem sie den Beklagten zuvor über einen Flohbefall telefonisch in Kenntnis setzte. Im weiteren Verlauf folgten mehrere Schriftwechsel und SMS zwischen den Parteien, in denen die Klägerin dem Beklagten vorwarf, einen Flohbefall ihrer Wohnung verschuldet zu haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr durch den Flohbefall entstandene Schäden in Höhe von 5.342,07 EUR bis zum 26.03.2018 auszugleichen, was der Beklagte ablehnte.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr im Telefongespräch am Abend des 10.08.2017 mitgeteilt, dass er vergessen habe, sie darüber zu informieren, dass er in den Nächten zuvor heftig von Flöhen gestochen worden sei, die seine Katze eingeschleppt habe. Der Beklagte habe ihr empfohlen, das Hochbett abzusaugen und die Wohnung mit Flohmittel zu behandeln. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie durch die anschließende Rückkehr in ihre Wohnung Flöhe in diese eingeschleppt habe. Die Flöhe hätten sich sodann rasch vermehrt. Auch Kammerjäger seien nic[…]


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