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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Instandhaltungsmaßnahmen – Erfordernis der Einholung von Vergleichsangeboten

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AG Hannover – Az.: 482 C 2424/19 – Urteil vom 19.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 317,05 € festgesetzt
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage gem. §§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1 WEG ist bereits unzulässig.

I.

Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Unstreitig sind die Gartenarbeiten durch die Firma … am 27.02.2019 durchgeführt worden, so dass der Rechtsstreit faktisch erledig ist.

Eine Ungültigkeiterklärung des mit der Klage angefochtenen Beschlusses zu TOP 5 der Versammlung vom 09.01.2019 tangiert – nicht wie vom Kläger geltend gemacht – seine rechtlichen Positionen positiv.

Zum einen sind keine Schadensersatzansprüche ersichtlich. Dies gilt insoweit, als vom Kläger geltend gemacht wird, es hätten neben dem Angebot der Gartenbau-Firma … vom 21.11.2018 (Bl. 40 d. A.) über brutto 1.118,48 € keine Vergleichsangebote vorgelegen. Denn Schadensersatzansprüche setzen eine Pflichtverletzung voraus, aus der kausal ein Schaden herrührt. Soweit liegt kein schlüssiger Vortrag vor.

1.

Beklagten verweisen zutreffend darauf, dass es kein Automatismus ist, dass immer mehrere Vergleichsangebote vorzuliegen haben.

Denn Sinn und Zweck von Vergleichsangeboten ist zwar die Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Dies ist Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Dies darf jedoch nicht zu einer unbilligen Förmelei führen. Vielmehr muss auch, wie bei allen anderen Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Vorlage für Vergleichsangebote konkret einen Sinn machen.

Zwar verstößt nach Rechtsprechung des BGH Ein Beschluss der Eigentümer über die Vergabe größerer Aufträge verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere, mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden (BGH 20.11.2015 – V ZR 284/14). Andere Gerichte legen Bagatell-Grenzen zugrunde. Nach dem LG München soll ein größerer Instandsetzungsauftrag soll dann vorliegen, wenn das Kostenvolumen der Maßnahme 3.000,00 € übersteigt. Nach LG Dortmund soll die Geringfügigkeitsgrenze erst bei einem Auftragsvolumen von mehr als 5.000,00 € überschritten sein (LG München I 06.02.2014 – 36 S 9481/13; LG Dortmund 21.04.2015 – 1 S 445/14). Da gem. § 21 […]


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