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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung – unerwartet schwere Erkrankung

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KG Berlin – Az.: 6 U 81/17 – Urteil vom 22.12.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2017 teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Inhaber einer ADAC MobilKarte Gold von der Beklagten aus einer bei dieser bestehenden Reise- Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung Ersatz des Reisepreises für eine Schiffsreise “Arktischer Polarsommer auf Grönland & Island” vom … 2014 in Höhe von (abzüglich 20 % Selbstbehalt) 8.899,54 EUR, weil auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung seines Sohnes L… eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar gewesen sei.

Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 16. Mai 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 8.000,– EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt, weil der Kläger den Beweis geführt habe, dass bei seinem Sohn eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt, das Landgericht habe mangels ausreichender eigener Sachkunde nicht vom Vorliegen einer unerwarteten schweren Erkrankung ausgehen dürfen.

Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurück zu weisen, sowie im Wege der (unselbständigen) Anschlussberufung die Beklagte unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen,

1. an ihn weitere 899,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2012 zu zahlen

2. ihn von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurück zu weisen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 5[…]


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