AG Idstein – Az.: 3 C 182/19 (10) – Urteil vom 14.10.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 1727,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien, die Wohnungseigentümer der im Rubrum genannten Liegenschaft und ihr ehemaliger Verwalter, streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses. Auf In Initiative des Verwaltungsbeiratsmitgliedes … stimmten die Beklagten im Umlaufverfahren u.a. über die Kündigung des Verwaltervertrages ab. Der Beklagte … teilte den Miteigentümern mit einem als „Ergebnis der Umlaufbeschlüsse vom 28.05.2019“ benannten Schreiben vom 6.6.2019 die Zustimmung aller Beklagten zu dem Beschlussantrag mit. Ferner übersandte er der Klägerin ein Schreiben vom 7.6.2019 unter Beifügung des „Ergebnis der Umlaufbeschlüsse vom 28.05.2019.“ Wegen der Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf die Anlage K 1 samt Anschreiben vom 7.6.2019 (Bl. 13-14 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hält den Umlaufbeschluss für nichtig, da es an der schriftlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer fehle. Er widerspreche zudem ordnungsmäßiger Verwaltung, da eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich sei.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Umlaufbeschluss vom 28.5.2019 gemäß Schriftstück „Ergebnis der Umlaufbeschlüsse vom 28.05.2019“ nichtig ist, hilfsweise dessen Ungültigerklärung.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die Abberufung der Klägerin entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ohne Erfolg. Die von der Klägerin vorrangig begehrte (deklaratorische) Feststellung der Nichtigkeit wegen der fehlenden Zustimmung aller Wohnungseigentümer scheidet aus. Denn der Beschluss wurde nach Unstreitiger Darstellung der Beklagten vom Beklagten … verkündet. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es nicht der Verkündung durch den Verwalter. Der Beklagte … hat die Beschlussanträge ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Unterlagen initiiert. Als Initiator war er auch zur Verkündung der Beschlüsse befugt (s. etwa Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl. 2017 § 23 Rn. 135; Riecke/Drabek/Riecke, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2018 § 23 Rn. 52;[…]