Kündigungen wegen unerlaubter privater Nutzung einer Tankkarte unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kündigungen eines Betriebsleiters wegen unerlaubter privater Nutzung einer Tankkarte unwirksam sind. Der Betriebsleiter wurde somit weiterhin zur Beschäftigung verurteilt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung sowohl außerordentliche fristlose Kündigungen als auch ordentliche Kündigungen für unwirksam erklärt. Das Arbeitsverhältnis besteht somit unverändert fort.
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Hintergrund des Falles
Der Kläger, ein Betriebsleiter, war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2017 erhielt er aufgrund seiner Position als Betriebsleiter ein Dienstfahrzeug und eine eigene Tankkarte, die er auch zur privaten Nutzung verwenden durfte. Im Jahr 2020 übernahm er zusätzlich die Leitung der Werkstatt, woraufhin ihm kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wurde. Die Tankkarte verblieb jedoch bei ihm. Mit dieser Karte wurden bis zum 08.10.2020 verschiedene Kraftstoffe getankt und Autoreinigungen bezahlt. Der Kläger hatte unter anderem sein privates Wohnmobil am 12.09.2020 mit 174,54 l Diesel betankt.
Die Kündigungen und der Rechtsstreit
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst ordentlich zum 31.03.2021. Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Anschließend sprach die Beklagte eine außerordentliche fristlose Kündigung sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Die Kündigungen wurden aufgrund der privaten Nutzung der Tankkarte und des Verdachts einer weiteren Pflichtverletzung ausgesprochen. Der Kläger erhob erneut Kündigungsschutzklage.
Das vorliegende Urteil
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte in seinem Urteil vom 18.01.2022 (Az.: 4 Sa 329/21) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch keine der ausgesprochenen Kündigungen aufgelöst worden ist. Die außerordentliche fristlose Kündigung war unwirksam, da das Gericht die Voraussetzungen dafür nicht als gegeben ansah. Ebenso erklärte das Gericht die ordentliche Kündigung für unwirksam. Es wurde festgestellt, dass der Kläger weiterhin als Betriebsleiter bei der Beklagten beschäftigt bleiben muss.
Folgen des Urteils und Kostenentscheidung
Der Auflösungsantrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt, wobei der Kläger 3/13 u[…]