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Fahrerlaubnisentziehung aufgrund eigener Angaben des Betroffenen zu Drogenkonsum

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 2 B 195/19 – Beschluss vom 16.10.2019

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 19.6.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der 22 Jahre alte Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller hat bei einer Verkehrskontrolle am 7.4.2018 in Bremen, nachdem er wegen überhöhter Geschwindigkeit und mehrmaligem Fahrstreifenwechsel sowie Abbiegens ohne Blinken aufgefallen war und mit dem Verdacht des Fahrens unter Btm-Einfluss angehalten wurde, gegenüber der Polizei angegeben, er habe vor zwei Wochen Kokain konsumiert. Das Bürgeramt der Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Verfügung vom 27.2.2019 die Fahrerlaubnis und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei wegen des von ihm selbst mitgeteilten Konsums von Kokain ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung gerichteten Klage trägt der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten vor, außer der Aussage des Antragstellers gebe es keinen objektiven ärztlichen oder tatsächlichen Befund für einen Kokainkonsum. Der Antragsteller habe sich lediglich wichtig machen wollen. Die Aussage sei unwahr gewesen. Der Antragsteller habe noch nie Kokain zu sich genommen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung stehe trotz Fehlens eines ärztlichen Befundes über den Kokainkonsum fest. Der Antragsteller habe selbst auf Nachfrage nach seinem Drogenkonsum nach erfolgter Belehrung angegeben, zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle am 7.4.2018 Kokain konsumiert zu haben. Sein Bestreiten im gerichtlichen Verfahren sei nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als Schutzbehauptung zu bewerten. Ein Anlass für die angeblich wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Polizeibeamten sei nicht ersichtlich. Die Angabe, er habe sich nur wichtig machen wollen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Personen, die einer polizeilichen Kontrolle unterzogen würden, in der Regel gehemmt und zurückhaltend reagierten. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller zuvor über den Tatvorwurf ei[…]


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