AG Eilenburg – Az.: 4 C 47/18 – Urteil vom 23.10.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 303,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks ….., ……… Wegen Undichtigkeit am von der Beklagten bei dem Kläger betriebenen Nahwärmenetzes im Bereich des gepflasterten Weges auf dem Grundstück der Kläger zwischen dem Fußweg und dem Hauseingang führte die Beklagte zuvor angekündigte Grabungsarbeiten zur Beseitigung des Lecks durch. Hierzu öffneten sie teilweise den Pflasterweg der Kläger (und auch teilweise den des Nachbarn), beseitigten die Leckage und bauten die Pflastersteine wieder ein. Die Kläger behaupten, dass die Beklagte hierbei fachlich unzureichend gearbeitet habe. So fehle es an der ausreichenden Verdichtung des bewegten Erdreiches, weswegen sich eine Unterhöhlung gebildet habe. Hieraus resultiere bereits ein deutliches Absinken der Pflastersteine im Bereich des Fußweges. Darüber hinaus habe die Beklagte die Pflastersteine nicht nach dem „originalen“ Verlegemuster verlegen lassen; zudem seien die Randsteine nicht gesichert worden. Auf die Aufforderung der Kläger, einen ordentlichen Zustand herzustellen, blieb die Beklagte untätig.
Die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Weges werde ausweislich des eingeholten Kostenvoranschlages der Fa. ……. vom 11.12.2017 netto 988,49 € kosten.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte ihnen diesen Betrag als Schadenersatz schulden und beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 988,49 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass auf dem Grundstück der Kläger maximal 0,5 m² betroffen seien. Auch sei hinsichtlich eines angeblich zuvor vorhandenen Verlegemusters auf Kulanz nachgebessert und das Pflaster neu verlegt worden. Vermutlich handele es sich bei dem Wegstück um einen „individuellen Eigenbau“. Deswegen ist die Beklagte der Auffassung, dass b[…]