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Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB

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Landesarbeitsgericht Hessen – Az.: 9 Sa 461/17 – Urteil vom 23.09.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2016 – 21 Ca 4706/16 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

Die Beklagte gehört als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu einem großen deutschen Telekommunikationskonzern; es sind deutlich mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ein Betriebsrat ist gebildet.

Der am xx.xx.1977 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grundlage mehrerer schriftlicher Arbeitsverträge als Kundenberater beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann zunächst befristet bei der A AG am 1. Mai 2000 mit Arbeitsvertrag von 04.2000 (Bl. 5 d.A.), wurde aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages vom 8. März 2001 (Bl. 4 d.A.) mit dieser und ab 2007 aufgrund eines Betriebsübergangs mit der Beklagten fortgesetzt; zuletzt lag der Änderungsvertrag der Parteien vom 29. August 2012 (Bl. 6-8 d.A.) zugrunde. Hierin vereinbarten die Parteien, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein Jahreszielentgelt erhält, das sich aus einem fixen und einem variablen Anteil zusammensetzt. Im Jahr 2015 erzielte der Kläger unter Berücksichtigung der variablen Gehaltsbestandteile ein Bruttojahresgehalt in Höhe von Euro 51.347,83.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (Bl. 11, 12 d.A.), dem Kläger zugegangen am 29. Juni 2016, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende des Kalendermonats mit Ablauf des 31. Januar 2017. Das Kündigungsschreiben unterzeichneten für die Beklagte jeweils mit dem Zusatz „i. V.“ die Mitarbeiter der Personalabteilung B und C.

Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 2016 (Bl. 16 d.A.) wies der Kläger die Kündigungserklärung der Beklagten wegen eines fehlenden Nachweises über die Kündigungsbevollmächtigung der Unterzeichnenden zurück. Die Beklagte stellte den Kläger ab dem 9. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2017 unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei.

Mit seiner am 14. Juli 2016 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 22. Juli 2016 (Bl. 19 d.A.) zugestel[…]


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