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AG Minden – Az.: 15 OWi – 502 Js 1182/18 – 219/18 – Urteil vom 13.12.2018

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 210,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BkatV, 17 Abs. 3 OWiG).
Gründe
I.

Der Betroffene ist von Beruf selbständiger Bauunternehmer und einer von zwei Geschäftsführer der Gebrüder M Bauunternehmungen GmbH in X. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden. Das von ihm mitgeleitete Unternehmen beschäftigt 90 gewerbliche Mitarbeiter. Es erwirtschaftet einen Umsatz von mindestens 25 Millionen Euro. Das Gericht schätzt sein Nettoeinkommen auf dieser Grundlage nach Abzug der etwaigen Unterhaltspflichten für Ehefrau und Kinder auf mindestens 4000,00 Euro.

Der Betroffene ist bislang wie folgt verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten:

Durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 3.7.2018, -21 OWi 622 Js-OWi 153/18 (82/18), rechtskräftig seit dem 21.9.2018 – ist gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 19 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00,– EUR festgesetzt worden (Tatzeitpunkt 5.10.2017).

II.

Der Betroffene befuhr am 4.9.2017 gegen 19:19 Uhr die Bundesautobahn 2 in Höhe Q X beim Kilometer 285,800 in Fahrtrichtung E mit dem PKW VW T6, amtliches Kennzeichen  000. Die Fahrgeschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt 155 km/h. Im dortigen Bereich außerhalb geschlossener Ortschaft galt zu dieser Zeit aufgrund zweimal vor der Messstelle beidseits der Fahrbahn aufgestellter, gut sichtbarer und gut erkennbarer Verkehrszeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Geschwindigkeit im dortigen Bereich auf 120 km/h begrenzt ist, seine Fahrgeschwindigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht entsprach und hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

Die persönlichen Verhältnisse sind zunächst festgestellt worden, wie vom Verteidiger für den Betroffenen im Hauptverhandlungstermin angegeben. Angaben[…]


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