Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 16 Sa 1466/10
Urteil vom 23.09.2011
In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2011 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.08.2010 – 6 Ca 157/10 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.
Der am 00.00.1963 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei der Beklagten seit dem 01.06.2005 als Medienberater mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von ca. 2.650,00 EUR beschäftigt.
Aufgabe des Klägers war es, im Außendienst Insertionsaufträge, u.a. für die „G. S.“ sowie für die korrespondierenden Online-Dienste zu vermitteln. Die Vergütung des Klägers setzt sich zusammen aus einem Bruttogrundgehalt (Fixum) sowie darüber hinausgehenden Provisionsansprüchen für die von ihm akquirierten Aufträge auf Grundlage der innerbetrieblichen Provisionsregelungen.
Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten angestellt.
Mit Datum vom 10.03.2009 gab die Beklagte eine Arbeitsanweisung mit folgendem Inhalt heraus:
„Unterschrift des Kunden bei Auftragserteilung
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass wiese ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Aufträge immer mit der Unterschrift des Kunden zu versehen sind. Bitte unterschreiben Sie nie selbst im Auftrag des Kunden, da es sich dabei um Urkundenfälschung handelt.
Sollten Sie mit einem Kunden „Schwierigkeiten“ bezüglich der Unterschrift haben, so wenden Sie sich bitte an Ihre Verkaufs- oder Objektleitung.
Bitte halten Sie sich an diese Regel!“
Im Rahmen seiner Tätigkeit legte de[…]