LG Münster – Az.: 2 O 146/19 – Urteil vom 06.11.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der X (nachfolgend X) und die Beklagte der Haftpflichtversicherer der D (nachfolgend D).
Die X fertigt seit vielen Jahrzehnten Schließsysteme. Dabei erstellt sie u.a. für die Daimler AG für die Baureihen W 205 (C-Klasse), W 217 (Mercedes Coupé), W 222 (S-Klasse) und W 253 (GLC) die Türaußengriffe her. Beliefert wurde die X dabei von der D, die ihrerseits die im Türgriff montierte LED-Beleuchtung entwickelt und hergestellt hat. Montiert wurden die Türaußengriffe nicht seitens der X, sondern von der M, dem Tür-Systemlieferanten der Daimler AG.
Nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge kam es zu Ausfällen der LED-Beleuchtung in den Türgriffen, deretwegen nunmehr die Klägerin im Wege eines kombinierten Haftungs- und Deckungsprozesses gegen die Beklagte vorgeht.
Im Jahr 2010 erhielt die X von der Daimler AG den Auftrag zur Herstellung von Türaußengriffen. Die X fragte sodann bei der D an, ob diese das Lichtmodul für die Baureihe W 222 entwickeln kann. Nachdem die D mit Email vom 02.09.2010 (Anlage H2) zwei Fertigungsvarianten – nämlich die Platinenlösung und die Stanzgitterlösung – vergleichsweise gegenübergestellt hat (Anlage H3), erteilte die X der D am 05.11.2010 den Konstruktionsauftrag für 200 Stück „Lichtmodul W 222 mit bestücktem Stanzgitter oder Platine“ (Anlage H4). Zudem schlossen die X und die D unter dem 05./10.11.2010 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Entwicklungsleistungen (Anlage H5). Mit Dienstleistungsbestellung vom 21.12.2010 erteilte die X der D den Entwicklungsauftrag für eine „Simulation Muldenbeleuchtung mit idealisiert streuenden Lichtleitern“ sowie ein „Funktionales Handmuster Lichtmodul“ (Anlage H7).
Im Verlauf erklärte die D sodann ihre Fähigkeit zur serienreifen Produktion nach der Stanzgitterlösung. Daraufhin schlossen die X und die D unter dem 07./14.07.2011 einen Rahmenvertrag über die Belieferung (Anlage H12). Mit Erstbestellung vom 12.08.2011 beauftragte die X die D mit der Serienbelieferung für die Beleuchtungseinheit der Baureihe W 222 (Anlage H9).
Unter dem 30.09.2011 schlossen die X und die Daimler AG ihrerseits einen Rahmenvertrag über die Belieferung mit Teilen, Komponenten und Systemen für Kraftfahrzeuge (Anlage H1).
Die X und die D schlossen am 17.10.2012 eine Qualitätssicherungsvereinbarung (Anlage H11). Im Februar 2013 wurde die Ser[…]