Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzpflicht für Sachmängel im Rahmen einer Zuliefererkette bei der Pkw-Produktion

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Münster – Az.: 2 O 146/19 – Urteil vom 06.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der X (nachfolgend X) und die Beklagte der Haftpflichtversicherer der D (nachfolgend D).

Die X fertigt seit vielen Jahrzehnten Schließsysteme. Dabei erstellt sie u.a. für die Daimler AG für die Baureihen W 205 (C-Klasse), W 217 (Mercedes Coupé), W 222 (S-Klasse) und W 253 (GLC) die Türaußengriffe her. Beliefert wurde die X dabei von der D, die ihrerseits die im Türgriff montierte LED-Beleuchtung entwickelt und hergestellt hat. Montiert wurden die Türaußengriffe nicht seitens der X, sondern von der M, dem Tür-Systemlieferanten der Daimler AG.

Nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge kam es zu Ausfällen der LED-Beleuchtung in den Türgriffen, deretwegen nunmehr die Klägerin im Wege eines kombinierten Haftungs- und Deckungsprozesses gegen die Beklagte vorgeht.

Im Jahr 2010 erhielt die X von der Daimler AG den Auftrag zur Herstellung von Türaußengriffen. Die X fragte sodann bei der D an, ob diese das Lichtmodul für die Baureihe W 222 entwickeln kann. Nachdem die D mit Email vom 02.09.2010 (Anlage H2) zwei Fertigungsvarianten – nämlich die Platinenlösung und die Stanzgitterlösung – vergleichsweise gegenübergestellt hat (Anlage H3), erteilte die X der D am 05.11.2010 den Konstruktionsauftrag für 200 Stück „Lichtmodul W 222 mit bestücktem Stanzgitter oder Platine“ (Anlage H4). Zudem schlossen die X und die D unter dem 05./10.11.2010 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Entwicklungsleistungen (Anlage H5). Mit Dienstleistungsbestellung vom 21.12.2010 erteilte die X der D den Entwicklungsauftrag für eine „Simulation Muldenbeleuchtung mit idealisiert streuenden Lichtleitern“ sowie ein „Funktionales Handmuster Lichtmodul“ (Anlage H7).

Im Verlauf erklärte die D sodann ihre Fähigkeit zur serienreifen Produktion nach der Stanzgitterlösung. Daraufhin schlossen die X und die D unter dem 07./14.07.2011 einen Rahmenvertrag über die Belieferung (Anlage H12). Mit Erstbestellung vom 12.08.2011 beauftragte die X die D mit der Serienbelieferung für die Beleuchtungseinheit der Baureihe W 222 (Anlage H9).

Unter dem 30.09.2011 schlossen die X und die Daimler AG ihrerseits einen Rahmenvertrag über die Belieferung mit Teilen, Komponenten und Systemen für Kraftfahrzeuge (Anlage H1).

Die X und die D schlossen am 17.10.2012 eine Qualitätssicherungsvereinbarung (Anlage H11). Im Februar 2013 wurde die Ser[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv