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Steinwürfe bei fast siebenjährigen Kindern – Kontrollpflicht der Eltern

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Elternpflichten bei Kinderunfällen: Richterliche Entscheidung zu Aufsichtsfrage
Bei Kindern, die fast sieben Jahre alt sind, besteht im Hof des eigenen Hauses keine ständige Kontrollpflicht für die Eltern, solange kein vorausgegangenes auffälliges Verhalten vorliegt. Das Landgericht Darmstadt entschied, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Steinwürfen auf ein Auto abgelehnt wird, weil die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19a O 42/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das LG Darmstadt entschied, dass Eltern fast siebenjähriger Kinder keine ständige Kontrollpflicht haben, wenn diese im eigenen Hof spielen, es sei denn, die Kinder hätten zuvor auffälliges Verhalten gezeigt.
Eine erhöhte Aufsichtspflicht besteht nicht allein durch das Vorhandensein eines Steingartens im Hof, da Kinder generell Möglichkeiten finden können, Schäden zu verursachen.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Schadensersatz nach Steinwürfen auf ein Auto abgewiesen, da keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern festgestellt wurde.
Die Eltern müssen ihre Kinder nicht vor jeder potenziellen Gefahr schützen, die von ihnen ausgehen könnte oder ihnen droht.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Schaden am Fahrzeug durch die Steinwürfe des Sohnes des Beklagten verursacht wurde.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der kindlichen Entwicklung und der angemessenen Freiräume, die ihnen zum Spielen gewährt werden müssen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen dem Kläger obliegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO, die die Kostenregelung und die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffen.


Aufsichtspflicht der Eltern für fast Erwachsene Kinder
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