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Erschließungsvertrag – Beurkundungsbedürftigkeit – Aufrechterhaltung trotz Formnichtigkeit

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OLG Celle – Az.: 8 U 94/19 – Urteil vom 07.11.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. März 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Erschließungsvertrag.

Unter dem 13. Oktober 2006 schlossen die Parteien einen privatschriftlichen Rahmenvertrag (Anlage K 4, Anlagenband Klägerin), bezeichnet als Anlage 6 zum Erschließungsvertrag „R. O.“, über die Erschließung und den Verkauf von im Bebauungsplan „R. O.“ der Beklagten zu 1 ausgewiesenen Gewerbeflächen, die im Eigentum des Beklagten zu 2 bzw. des Landwirts B. standen.

§ 1 des Rahmenvertrags lautete:

(1) Der Landkreis H.-P. verpflichtet sich, die Gewerbeflächen aus dem Flst. …3, der Flur 2, in der Gemarkung H., der Stadt B. M. (Bebauungsplan 11.3 „R. O.“) über die A. I./B. (GbR) als künftige Erschließungsträgerin zu verkaufen. Die einzelnen Vertragsbedingungen bleiben einem späteren Vertrag zwischen dem Landkreis H.-P. und dem künftigen Erschließungsträger vorbehalten.

(2) Der Landkreis H.-P., als Grundstückseigentümer, überträgt die nach Bebauungsplan 11.3 „R. O.“ festgesetzten öffentlichen Flächen (Straßen, Regenrückhaltebereiche, Grünflächen) kostenlos an die Stadt B. M. als Baulastträgerin. Die Vertragskosten (Notar- und Gerichtsgebühren, Vermessungskosten und etwaige Grunderwerbsteuer) übernimmt die A. (GbR) als künftige Erschließungsträgerin.

§ 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags lautete:

Die Stadt B. M. verpflichtet sich, mit der A. einen Erschließungsvertrag im Sinne der §§ 124 ff BauGB abzuschließen.

Unter dem 19. Oktober 2006 schlossen die Klägerin – dort bezeichnet als „Erschließungsträger“ -, die A. B. M. (AGM) und die Beklagte zu 1 den privatschriftlichen „Erschließungsvertrag 11.3 „R. O.“, OT. H.“ (Anlage K 2, Anlagenband Klägerin).

§ 1 dieses Vertrages lautete:

(1) Die Stadt überträgt nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom … die Er[…]


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