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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsfall und 6-monatige Klagefrist

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OLG Frankfurt am Main
Az.: 7 U 74/00
Urteil vom 08.08.2001
Vorinstanz: LG Wiesbaden – Az.: 10 O 56/99

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 7. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2001 für Recht erkannt :
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 5.4.2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 35.000,-DM beschwert.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz für das angeblich gestohlene Fahrzeug aus der bestehenden Teilkaskoversicherung gegenüber der Beklagten verneint.
Die Beklagte kann sich auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist gemäß
§§ 12 III VVG, 8 Nr.1 AKB berufen. Die Zustellung der Klageschrift am 22.12.1999 ist nach Ablauf der 6-Monatsfrist erfolgt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.12.1998 gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt. Wann dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist, ist zwar nicht vorgetragen, aus dem Umstand, dass es in der Klageschrift zitiert wird, folgt jedoch, dass es jedenfalls bei Abfassung der vom 18.2.1999 datierenden Klageschrift vorlag, so dass spätestens am 18.8.1999 die 6-monatige Klagefrist abgelaufen ist. Zwar ist die Klageschrift bereits am 15.3.1999 eingereicht worden, die Zustellung der Klage erfolgte jedoch erst am 22.12.1999. Angesichts dessen kommt keine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gemäß § 270 III ZPO in Betracht, da die Zustellung nicht „demnächst“ erfolgte. Die Einzahlung des Vorschusses am 8.12.1999 stellt eine von der Klägerin zu vertretende schuldhafte Verzögerung […]


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