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Hausratversicherung – Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges

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LG Bochum – Az.: 4 O 389/18 – Urteil vom 08.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Regulierungspflicht der Beklagten aus einer verbundenen Hausratversicherung aufgrund eines Brandereignisses, welches sich in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2018 ereignete.

Die Parteien sind seit dem 01.10.2015 über einen Privathaftpflicht-, Hausrat-, Glas- sowie Hilfe- und Serviceleistungsversicherungsvertrag miteinander verbunden. In den Vertrag mit einbezogen sind die VHB 2008 (vgl. S. 5 d. Versicherungsscheins, Anlage BLD 1 Bl. 56 d. eA.). Den Versicherungsantrag stellte die Klägerin über einen Versicherungsmakler, den Zeugen H.

Die Versicherungsprämien wurden jeweils zum Monatsersten fällig. Die Klägerin zahlte in den Monaten Dezember 2016 bis Juni 2017 durchgehend die fälligen Beiträge nicht. Im Juni 2017 gab die Beklagte den Vorgang an ein Inkassounternehmen ab, welches den Erlass eines Mahnbescheids beantragte.

Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann E C im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Sie bewohnte eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses in der S # in I zur Miete.  In der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2018 ereignete sich in dieser Wohnung ein Brand. Bei diesem Brand wurde der Hausrat der Klägerin zerstört.

Eine Woche nach dem Schadensereignis, am 28.02.2018,  veranlasste die Klägerin die Zahlung der rückständigen Prämien. Die Zahlung erfolgte durch den Zeugen H. Wiederum eine Woche später, am 07.03.2018, meldete der Zeuge H den Schaden bei der Beklagten.

Die Beklagte lehnte die Regulierung ab und berief sich auf Leistungsfreiheit. Mit Schreiben vom 07.05.2018 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese und stellte den Zugang der Mahnschreiben nicht ausdrücklich in Abrede. Es wurde allerdings gerügt, man habe nicht qualifiziert über die Folgen des Ratenverzugs belehrt (vgl. Anlage BLD 8, Bl. 87 d. eA.). Die Beklagte verblieb bei der Deckungsablehnung.

Die Klägerin behauptet, sie habe von der Beklagten keine qualifizierten Mahnungen erhalten. Sie habe erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den gerichtlichen Mahnbescheid von den angeblichen Zahlungsrückständen erfahren und habe diese daraufhin ausgeglichen.

Sie behauptet, sie habe durch die Hausratversicherung den ehelichen und aus gemeinsamen Geldmitteln angeschafften[…]


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