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Leitungswasserschäden – Beschränkung des Risikoausschlusses auf echten Hausschwamm

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 145/03 – Urteil vom 13.01.2006

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts  Bad Kreuznach vom 10. Januar 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 40.920,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.11.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des  Rechtsstreits haben die Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen die Kläger 1/6. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden,  wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach einem Wasserschaden aus dem mit ihr bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses … in … H…, das im Jahr 1994 gebaut und im Mai 1995 bezogen wurde. Seit dem 1.8.1994 besteht für dieses Anwesen bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, der die VGB 88 zu Grunde liegen.

Symbolfoto: Von VLADIMIR VK /Shutterstock.com

Im Jahr 1998 wurden erstmals in der Wohnung im Dachgeschoss Setzrisse festgestellt, die zunächst als Folge einer normalen Setzung der Holzbalkendecke angesehen und repariert und übertapeziert wurden. In der Folgezeit verstärkte sich die Setzung, was dazu führte, dass die Decke zwischen der Dachgeschosswohnung und der Erdgeschosswohnung schließlich im Jahre 1999 eine Durchbiegung von 8 – 10 cm erreichte. Bei dem Versuch, die Decke durch einen Träger abzustützen, wurde die eingebrachte PE-Folie durchschnitten. Daraufhin traten an der Schnittstelle erhebliche Mengen Wasser aus der Decke aus. Es wurde festgestellt, dass die eingebrachte[…]


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