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Mietvertrag – Kündigung wegen Zahlungsverzugs – Zulässigkeit

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LG Berlin, Az.: 63 S 66/17

Urteil vom 24.11.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte), auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2017 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 18. Januar 2017 verkündete und als Versäumnisteilund Schlussurteil bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 6 C 326/16 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Der Beklagten zu 1. wird eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2018 gewährt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung der Räumungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leistet.
Gründe:
I.

Foto: Kritchanut/Bigstock

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 23./29. Dezember 2014 von der Zwangsverwalterin die streitgegenständliche Wohnung. Die Klägerin hat das Objekt im Wege der Zwangsversteigerung mit Zuschlagsbeschluss vom 18. Februar 2016 erworben. Dies wurde den Beklagten mit Schreiben der Zwangsverwalterin vom 31. März 2016 und Schreiben der Klägerin vom 19. Mai 2016 mitgeteilt.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs mit den Mieten für Juli und August 2016 mit Schreiben vom 8. August 2016 und in der Klage sowie wegen dieser und weiterer Rückstände mit Schreiben vom 9. September 2016 und im Schriftsatz vom 7. November 2016, jeweils fristlos, hilfsweise ordentlich. Sie verlangt von den Beklagten Räumung der von diesen innegehaltenen Wohnung.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 2. mit Versäumnisteilurteil vom 10. November 2016 antragsgemäß zur Räumung verurteilt. Der Beklagte zu 2. hat hiergegen keinen Einspruch eingelegt.

Die Beklagte zu 1. hat es mit dem als „Versäumnisteil- und Schlussurteil“ bezeichneten Urteil zur Räumung verurteilt, weil die Kündigung vom 8. […]


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