OLG Karlsruhe, Az.: 19 U 133/14, Urteil vom 15.01.2016
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (2 O 58/14) vom 11.07.2014 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.960,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 1.310,92 EUR (netto) hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die jener aufgrund der Beseitigung der im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. B vom 16.01.2013 (Az: 2 OH 15/10 des Landgerichts Karlsruhe) genannten Mängel des trogförmigen Pflanzkübels im Bereich vor dem an das Wohnhaus der Klägerin W- Straße, Karlsruhe angrenzenden Fahrradraum entstehen werden.
3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die jener für die Beseitigung der im Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. H vom 09.09.2011 (Az: 2 OH 15/10 des Landgerichts Karlsruhe) genannten Mängel der Heizungsanlage des Wohnhauses W-Straße, Karlsruhe entstehen werden, soweit diese nicht oder nicht vollständig durch die von der W GmbH erbrachten und seitens der Klägerin am 08.04.2014 unter Vorbehalt abgenommenen Sanierungsarbeiten beseitigt worden sein sollten.
4. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die in dem selbstständigem Beweisverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe (2 OH 15/10) angefallen sind, werden der Klägerin 28 %, der Beklagten 72 % aufgebürdet; in Höhe von 28 % haftet die Beklagte dabei als Gesamtschuldnerin neben der W GmbH.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die als Bauträgerin tätige Beklagte wegen Baumängeln auf Schadensersatz sowie Wertminderung in Anspruch genommen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Ent[…]