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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufenthaltsbestimmungsrecht – erneuter Ortswechsel

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 10 WF 87/08
Beschluss vom 16.07.2008

1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 04.06.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt (§ 24 S. 1 RVG).

2.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Die gemäß §§ 620 c S. 1, 621 g, 621 I 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers (Vater) ist in der Sache nicht begründet.

Aus zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame minderjährige Tochter der Parteien, B, geb. 13.06.1997, im Wege der einstweiligen Anordnung ab Beginn der Sommerferien bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf die Antragsgegnerin (Mutter) übertragen. Das Beschwerdevorbringen nötigt zu keiner abweichenden Entscheidung.

1.

Für die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht ein Regelungsbedürfnis, weil sich die Parteien nicht darüber verständigen können, bei welchem der beiden Elternteile B leben soll, in der Sache selbst aber noch nicht endgültig entschieden werden kann, weil das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst hat.

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag hin ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Insoweit unterliegt die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge den gleichen Voraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Mit dem Familiengericht ist der Senat der Auffassung, dass das Aufenthaltsbestimmungsrechts einstweilen, d.h. ab Beginn der Sommerferien, auf die Mutter zu übertragen ist.

2.

Für diese Auffassung sind bei der im Rahmen der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Betrachtung der Verhältnisse letztlich zwei Gesichtspunkte entscheidend:

a.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene familiengerichtliche Eil[…]


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