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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maßregelungsklausel in tariflicher Protokollnotiz – Jahresleistung und Urlaubsgeld

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 374/06
Urteil vom 13.02.2007

Leitsätze:
Eine Maßregelungsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis „durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend“ gilt, steht der Minderung einer tariflichen Jahresleistung entgegen, deren Höhe „für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung“ gekürzt wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. März 2006 - 12 Sa 1331/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsbeginn der 20. Mai 2005 ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Urlaubsgeldes und einer tariflichen Jahresleistung.
Der Kläger zu 2) war bei der Beklagten als Redakteur beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Im Dezember 2003, Januar und Februar 2004 beteiligte sich der Kläger zu 2) an einem gewerkschaftlich geführten Streik zur Durchsetzung des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV). Der Tarifabschluss kam am 25. Februar 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2003, zustande. Zugleich vereinbarten die Tarifvertragsparteien in einer Protokollnotiz (PN) zum Tarifabschluss unter Nr. 5 eine Maßregelungsklausel, in der es ua. heißt:
a) Jede Maßregelung von Redakteurinnen/Redakteuren bzw. Volontärinnen/Volontären und freien Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aus Anlass der Tarifverhandlungen für einen neuen MTV und GTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen und einen neuen Tarifvertrag für die freien arbeitnehmerähnlichen Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie erfolgt ist. Streikbedingte Leistungen an Redakteurinnen/Redakteure und Volontärinnen/Volontäre bzw. freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen unterfallen nicht diesem Maßregelungsverbot.

c) Soweit Ansprüche oder Anwartschaften von der ununterbrochenen Beschäftigung oder Betriebszugehörigkeit abhängen oder davon, dass das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, gelten die Beschäftigungsdauer oder Betriebszugehörigkeit durch die Arbeitskampfmaßnahmen als nicht unterbrochen,[…]


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