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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs

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LG Kassel – Az.: 5 O 1562/11 – Urteil vom 20.03.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um die leibliche Tochter des am …1919 geborenen und am …2004 verstorbenen X, zuletzt wohnhaft …Straße, Stadt1.

Die Klägerin hat einen Bruder, Herrn Y. Weitere Abkömmlinge des Erblassers existieren nicht.

Der Erblasser war in erster Ehe mit der Mutter der Klägerin verheiratet, in zweiter Ehe mit Frau A geb. B. Mit Frau A schloss der Erblasser am ….1976 zu UR-Nr. …/1976 des Notars N, Stadt2, einen Erbvertrag. Frau A verzichtete in diesem Vertrag auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser.

Mit notariellem Testament zu UR-Nr. …/1992 des Notars N, Stadt2, vom …1992 setzte der Erblasser sodann die Klägerin und ihren Bruder Y zu seinen Erben ein und traf weitere letztwillige Verfügungen. In der Folgezeit ergänzte der Erblasser mehrmals mit weiterem notariellem Testament seine letztwilligen Verfügungen nochmals. Im Testament vom …1994 ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung und die Ernennung des Herrn C zum Testamentsvollstrecker an, zudem traf er Teilungsanordnungen im Testament vom …1992. Die Klägerin wurde sowohl hierdurch als auch durch den Erbvertrag vom …1976 mit einem Vermächtnis beschwert.

Sie schlug deshalb gegenüber dem Nachlassgericht ihr Erbe aus.

Die Beklagten sind, nachdem alle sonstigen Miterben ihre Erbteile an diese veräußert haben, nunmehr alleinige Erben nach dem Vater der Klägerin. Der Aktivnachlass setzt sich aus Immobilien, deren Bewertung im Einzelnen streitig ist, und von dem ebenfalls im Umfang streitige Abzüge vorzunehmen sind zusammen.

Die Erbengemeinschaft nach dem Vater der Klägerin ist noch nicht auseinandergesetzt.

Die die Klägerin beeinträchtigenden Verfügungen in dem Erbvertrag und den nachfolgenden Testamenten, welche zu ihrer Erbausschlagung führten, wurden der Klägerin am 28.10.2004 bekanntgegeben.

Mit Schreiben des Klägervertreters an die Beklagten vom 02.04.2007 erklärte dieser, dass dem Grunde nach für die Klägerin Pflichtteilsansprüche erhoben würden und verlangte Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 136/137 Bd. I d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 03.05.2007 teilten die Beklagten der Klägerin gegenüber mit, dass sie bis zur Auseinandersetzu[…]


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