Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 47/18 – Urteil vom 12.03.2020
1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 12.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az: 4 O 422/15) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 2) gegen das am 12.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az: 4 O 422/15) werden zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 1/2. Im Übrigen tragen alle Beteiligten ihre Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) wegen eines Wasserschadens, der am 20.06.2012 in der Arztpraxis des Dr. med. M. F. aufgetreten ist.
Die Klägerin ist Ertragsausfallversicherer von Herrn Dr. med. M. F. (im folgenden VN der Klägerin), der in dem Gebäude … pp. im Souterrain eine Arztpraxis gemeinsam mit der Zeugin S. B. betreibt (Versicherungspolice: Blatt 139 ff. der Akte); das Innenverhältnis der Praxis wurde nicht offengelegt. Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin ist die Zeugin U. P., die in dem Anwesen im Übrigen das Hotel „P.“ betreibt. In dem zwischen dem VN der Klägerin und der Zeugin P. zum 01.01.1998 geschlossenen Mietvertrag (Blatt 173 der Akte) heißt es unter anderem:
§ 13 Haftung des Vermieters:
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Am 20.06.2012 kam es in dem Anwesen … pp. zu einem Wasserschaden, weil Abwasser in das Souterrain, wo sich die Arztpraxis befindet, eindrang und Wände durchfeuchtete. Ursache hierfür war – jedenfalls auch – eine durch Wurzeleinwuchs verursachte Verstopfung des auf dem Nachbargrundstück gelegenen öffentlichen Kanals. Aufgrund der Verstopfung konnte das Abwasser de[…]