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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Leitungswasserschaden – Risikoausschluss für Schwammschäden

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OLG Celle – Az.: 8 U 55/19 – Urteil vom 28.11.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden in der versicherten und unter der postalischen Anschrift … belegenen Immobilie Leistungen im bedingungsgemäßen Umfang zu erbringen, ohne zur Vornahme von Abzügen aufgrund nicht versicherter anderer Schadensursachen berechtigt zu sein. Von dem Anspruch der Klägerin ausgenommen sind die Wiederherstellungskosten, die zur Beseitigung von Schäden aufgrund eines Befalls mit Hausschwamm erforderlich sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

Von den Kosten der Streithelferinnen der Klägerin trägt die Beklagte 70 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen der Klägerin ihre Kosten selbst. Von den Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin 30 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelferin der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin oder der Streithelferinnen der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferinnen der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Wasserschaden.

Ursprünglich verbanden mit Wirkung ab dem 18. September 2014 die Streithelferin der Klägerin zu 1 und die Beklagte ein Feuer-Rohbauversicherungsvertrag und nachfolgend ein Wohngebäudeversicherungsvertrag, betreffend eine unter der postalischen Anschrift … belegene Immobilie. Dem Versicherungsvertrag l[…]


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