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Arbeitsunfähig durch Mobbing – Krankentagegeld Versicherung muss zahlen

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Eine durch Mobbing verursachte Arbeitsunfähigkeit begründet Krankentagegeldanspruch
Erklärung des Urteils des BGH vom 09.03.2011 – IV ZR 137/10

Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine private Krankentagegeldversicherung leisten muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch Mobbing am Arbeitsplatz entstanden ist (BGH, 9.3.2011 – IV ZR 137/10). Grundsätzlich kann Mobbing zu körperlichen oder psychischen Leiden führen, die in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen können. Kann der Betroffene aufgrund der Mobbingsituation seiner bisherigen Tätigkeit nicht nachgehen, hat er damit gegen seinen Versicherer einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld.
Gemobbter Arbeitnehmer erkrankt psychisch
Geklagt hatte ein angestellter Projektleiter für Brandschutzanlagen, der nach 20 Jahren Arbeit in der Firma mit dem Chef und den neuen Kollegen nicht mehr zurechtkam. Der Betroffene wurde so konsequent gemobbt, dass er unter Depressionen und Panikattacken litt und ärztlich behandelt werden musste. Nachdem der Kläger seine bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben konnte, ließ er sich krankschreiben und nahm seine Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Für die Monate Mai und Juni 2008 hatte das Versicherungsunternehmen das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 117 Euro pro Tag noch gezahlt. Anschließend kam ein vom Versicherer beauftragter Gutachter jedoch zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer arbeitsfähig sei. Daraufhin stellte die Versicherung die Zahlungen ein.

Erkrankt ein Angestellter durch Mobbing psychisch,  muss der Krankentagegeld Versicherer auch für diese Art von Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zahlen. Foto: frenky362 / Bigstock
Mobbing als Ursache der Arbeitsunfähigkeit
Der Gutachter begründete seine Auffassung damit, dass es sich in dem konkreten Fall nicht um eine Arbeitsunfähigkeit, sondern um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“ handele. Dieser Argumentation ist der BGH all[…]


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