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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus – Anordnungszeitpunkt Zweitimpfung

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VG Stade – Az.: 6 B 395/21 – Beschluss vom 12.04.2021
Gründe
Der Antragsteller möchte einen Termin für seine zweite Corona-Impfung, der statt neun Wochen frühestens zwölf Wochen nach der ersten Impfung liegt.

Der Antragsteller ist Zahnarzt. Er wurde am 2. März 2021 im Impfzentrum in B-Stadt mit dem AstraZeneca Impfstoff gegen Covid-19 geimpft. Er erhielt im Anschluss an die Impfung einen Termin für die zweite Impfung, der neun Wochen nach dem der ersten Impfung liegt.

Der Antragsteller macht geltend, er habe im Aufklärungsgespräch erklärt, dass er mit der Impfung nur einverstanden sei, wenn die Zweitimpfung zwölf Wochen nach der ersten Impfung erfolge. Das sei ihm auch zugesagt worden. Der Antragsteller habe gegenüber dem Impfzentrum mehrmals versucht, den Termin zu verschieben, den er nach der ersten Impfung für die zweite Impfung erhalten habe. Das sei von der „Antragsgegnerin“ abgelehnt worden

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Zweitimpfung sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts zu richten habe. Die aktuellen Empfehlungen sähen eine zweite Impfung frühestens nach zwölf Wochen vor. Damit werde eine möglichst große Wirksamkeit gewährleistet. Der Impfstoff für diese zweite Impfung des Antragstellers müsse nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts bereits im Impfzentrum vorhanden und dort geblockt sein. Kapazitätsgründe ständen einer Verlegung des Termins nicht entgegen, weil das Impfzentrum nicht ausgelastet sei.

Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Terminverlegung aus § 5 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Die Behörde habe kein Ermessen hinsichtlich des Zeitraums der Folgeimpfung. Der Antragsteller habe ein eigenes Interesse an einer möglichst wirksamen Impfung zugunsten seiner Gesundheit aus Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und auch gegenüber seinen Mitarbeitern und Patienten, und zwar aus Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 2 und 12 GG. Wenn er den Impftermin nicht wahrnähme, würde das dazu führen, dass die Impfserie auf Kosten der Gemeinschaft wiederholt werden müsste.

(Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.com)

Der Antragstel[…]


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