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Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegeverpflichtung – Nichterbringung Pflegeverpflichtung

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OLG München – Az.: 20 U 4214/13 – Urteil vom 12.03.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.09.2013, Az. 73 O 3561/12, abgeändert, und zwar in Ziffer 1 dahingehend, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 31.654,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.05.2012 zu zahlen, und in Ziffer 3 dahingehend, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.793,20 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz für Verpflichtungen aus einem Übergabevertrag.

Der Beklagte ist der Sohn der am 06.12.1923 geborenen Klägerin. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.02.1991 hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem damals noch lebenden Ehemann dem Beklagten das Anwesen R.straße 4 in B. übertragen. Als Gegenleistung wurden neben einem lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrecht im ganzen 1963 errichteten Wohnungsaltbau unter Nr. 8.2 des Übergabevertrages Folgendes vereinbart:

„Der Erwerber gewährt dem Veräußerer weiter auf Lebenszeit folgenden Austrag, dessen wiederkehrende Leistungen als Reallast am übergebenen Grundstück bestellt werden:

a) Den Veräußerern sind alle Hausarbeiten zu verrichten, soweit sie dazu nicht mehr selbst imstande sind. Bei Krankheit und Altersgebrechlichkeit sind die Veräußerer sorgsam zu warten und zu pflegen, soweit dies im häuslichen Bereich ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich ist. Ferner sind ihnen alle erforderlichen Gänge und Fahrten (z.B. zum Arzt, Apotheke, Behörden) zu besorgen.

b) Die tägliche Kost am Tisch des Erwerbers, wie sie dieser selbst genießt; bei Krankheit und Altersgebrechlichkeit jedoch entsprechend leichtere und verträglichere Kost. Bei Krankheit oder Altersgebrechlichkeit der Veräußerer ist die Tischkost in deren Wohnung zu bringen.“

Der Übergabevertrag sieht in Nr. 8.1 außerdem vor: „Die Kosten für Wasser und Strombezug zahlen die Berechtigten selbst.“

Am 15.10.2008 erteilte […]


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