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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – künstliche Befruchtung

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LAG Schleswig-Holstein, Az.: 4 Sa 323/15, Urteil vom 07.01.2016

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.07.2015 – 3 Ca 551 d/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen den beklagten Verein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Zeiträume hat, in denen sie infolge einer künstlichen Befruchtung krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.

Die am …. 1972 geborene Klägerin ist beim Beklagten seit dem 1. Januar 1994 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte tätig.

Symbolfoto: Kzenon / Shutterstock.com

Die Klägerin erkrankte arbeitsunfähig an sieben Arbeitstagen in der Zeit vom 26. Mai bis 3. Juni 2014 wegen einer Zyste. Sie war weiterhin vom 14. Juli bis 1. August 2014, vom 15. August bis 29. August 2014 und vom 21. November bis 8. Dezember 2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Den Fehlzeiten ab 14. Juli 2014 lagen jeweils zuvor bei der Klägerin durchgeführte In-vitro-Fertilisationen zugrunde. Bei dieser Methode der künstlichen Befruchtung wurden entnommene Eizellen mit präparierten Spermien befruchtet und die Embryos anschließend in den Uterus transferiert. Die die Klägerin behandelnde Fachärztin für Frauenheilkunde erteilte ihr aufgrund der in diesen Zeiträumen durchgeführten Einzelmaßnahmen jeweils krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ursächlich für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit waren die medizinischen Eingriffe und der Schutz des ungeborenen Lebens.

Grund für die künstliche Befruchtung war die Unfruchtbarkeit des Partners der Klägerin.

Der beklagte Verein leistete der Klägerin für sämtliche 2014 aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten Entgeltfortzahlung. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 vertrat er gegenüber der Klägerin die Auffassung, nicht zur Entgeltfortzahlung für die Krankheitszeiträume mit insgesamt 45 Arbeitstagen im Jahre 2014 verpflichtet gewesen zu sein. Er wies darauf hin, der von ihm gegenüber der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsbetrag belaufe sich auf netto 5.400,27 EUR. Hinzu kämen 5.519,34 EUR, die er von den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt zurückverlange[…]


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