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Schadenersatz – Anspruch wegen eines gescheiterten Grundstückskaufvertrags

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OLG Köln – Az.: I-14 U 25/19 – Beschluss vom 03.12.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (2 O 202/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagter vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 231.612,39 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem gescheiterten Grundstückskaufvertrag in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Reha-Klinik in A-B. Zu dem Komplex gehört auch das Grundstück B 17 und 19, auf dem sich ein seit Ende 2012 leerstehendes ehemaliges Schwestern- und Personalhaus befand. Die Klägerin verfügte über eine Abbruchgenehmigung für diese Gebäude.

Ab September 2014 begann die Beklagte sich für das Schwestern- und Personalhaus im Hinblick auf die notwendige Unterbringung von Flüchtlingen zu interessieren.

Nachdem die Klägerin am 25.06.2015 einem Bauunternehmen den Auftrag zum Abriss der Personalwohnhäuser erteilt hatte, fand am 13.07.2015 ein Ortstermin in den Gebäuden statt, an dem der Bürgermeister der Beklagten teilnahm. Weiter fanden am 07.08.2015 ein weiterer Ortstermin am 07.08.2015 und am 20.08.2015 eine Besprechung im Rathaus A statt. Die Einzelheiten der bei diesen Terminen geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 (Bl. 24) erklärte die Klägerin, die Stillstandskosten ermittelt zu haben und bat, vereinbarungsgemäß die Übernahme der genannten Kosten zu bestätigen. Da die erbetene Bestätigung von Seiten der Beklagten nicht abgegeben worden war, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.2015 erneut an die Beklagte und erklärte, es sei noch nicht endgültig entschieden, die Gebäude nicht abreißen zu lassen. Die Abbruchfirma habe ihre möglichen Ansprüche jedoch mit 323.000 EUR brutto beziffert. Daher sei es für sie zwingend erforderlich, dass die Beklagte „zumindest dem Grunde nach kurzfristig zusage, sämtliche Ansprüche auszugleic[…]


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