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Was gilt bei Dienstreisen bezüglich der Arbeitszeit?

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Es gibt durchaus Berufsbilder, in denen von dem Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch die Bereitschaft abverlangt wird, auf Reisen zu gehen. Für die Arbeitnehmer ist diese berufliche Anforderung für gewöhnlich mit einer Reihe von Fragen verbunden, die sich in erster Linie auf die Arbeitszeit sowie den Versicherungsschutz im Rahmen der Dienstreise beziehen. Zunächst muss jedoch erst einmal die Frage geklärt werden, um was genau es sich bei einer Dienstreise handelt und wo der Unterschied zu einem normalen Dienstweg besteht. Weiterhin ist ebenfalls wichtig, welche Verhaltensanforderungen an den Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstreise bestehen und wie es auf einer mehrtägigen Dienstreise mit der Verrichtung von privaten Angelegenheiten aussieht.

Die Dienstreise ist rechtlich betrachtet etwas vollständig anderes als ein Dienstweg. Bei dem Dienstweg handelt es sich für gewöhnlich lediglich um eine verhältnismäßig kurze Distanz, die innerhalb von einer kurzen Zeitspanne bewältigt werden kann. Die Dienstreise jedoch ist von der Entfernung sowie der Zeitspanne unabhängig zu betrachten. Die Dienstreise kann auch in ein anderes Land oder einen anderen Kontinent führen, wenn dort im Auftrag des Arbeitgebers dienstliche Aufträge von dem Arbeitnehmer verrichtet werden müssen.

(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)
Die Arbeitszeitregelung
Die Regelung der Arbeitszeit richtet sich in Deutschland nach dem Arbeitszeitengesetz (ArbZG) . Gem. § 2 Absatz 1 ArbZG wird die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende definiert, wobei vorgeschriebene Ruhezeiten für den Arbeitnehmer selbstverständlich berücksichtigt werden müssen. Der Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Vorgabe liegt in dem Schutz des Arbeitnehmers vor überlangen Arbeitszeiten. Aus diesem Grund sieht das ArbZG auch eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden an einem Stück vor, wobei Reisezeiten dabei berücksichtigt werden müssen.

Sollte ein Arbeitnehmer über einen arbeitsvertraglich festgelegten Dienstort verfügen, so gilt die Wegezeit von dem privaten Wohnort des Arbeitnehmers zu dem Dienstort ausdrücklich nicht als gesetzliche Arbeitszeit. Dies betrifft sowohl die Fahrt zu dem Dienstort als auch die Rückreise zu dem privaten Wohnort.

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