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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fronleichnam

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Oberlandesgericht Celle
Az: 11 U 116/07
Beschluss vom 30.07.2007

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 30. Juli 2007 beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 11. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers vom 29. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird verworfen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 02. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 2007 zugestellt worden. Seine Berufung ist in Verbindung mit einem ersten Wiedereinsetzungsantrag erstmalig am 11. Juni 2007 beim Oberlandesgericht Celle eingegangen. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger mit einem Versehen einer Angestellten seines Prozessbevollmächtigten begründet, welche die Berufung am 8. Juni 2007 zunächst an das Oberlandesgericht Hamm adressiert hatte und diesen Fehler auch nach Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle nicht ausreichend korrigierte, so dass die Berufung am 8. Juni 2007 beim örtlich nicht zuständigen Oberlandesgericht Hamm eingelegt worden ist.

Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 25. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass auch eine Einlegung am 8. Juni 2007 verspätet gewesen wäre, da der 7. Juni 2007 in Niedersachsen – anders als in Nordrhein-Westfalen – kein gesetzlicher Feiertag sei und die Berufungsfrist daher bereits am 7. Juni 2007 abgelaufen sei. Daraufhin hat der Kläger am 29. Juni 2007 erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt. Diesen zweiten Antrag hat er damit begründet, dass eine ansonsten zuverlässige und mit der Fristerfassung seit Jahren betraute Angestellte seines Prozessbevollmächtigten beim Erfassen der Berufungsfrist übersehen habe, dass der 7. Juni 2007 kein bundeseinheitlicher Feiertag sei und in Niedersachsen die Berufungsfrist daher bereits am 7. Juni 2007 ende.

II.

1. Die Berufung ist verspätet eingelegt. Die am 7. Juni 2007 abgelaufene Berufungsfrist von einem Monat[…]


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