VG Trier
Az.: 1 K 1250.01.TR
Urteil vom 29.11.2001
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Nachnamens seiner beigeladenen Tochter.
Der Kläger ist der leibliche Vater der am 30. Oktober 1997 geborenen Beigeladenen … . Am 01. Dezember 1998 hat die Mutter der Beigeladenen, Frau … beantragt, ihren Familiennamen in ihren früheren Namen … zu ändern. Dabei sollte sich die Namensänderung auch auf die Beigeladene erstrecken. Unter dem 28. Januar 2000 wurde die Ehe des Klägers mit der leiblichen Mutter geschieden. Die elterliche Sorge wurde der Mutter alleine übertragen. Am 30. Mai 2000 nahm die Mutter ihren früheren Familiennamen … wieder an. Zuvor hatte sie erklärt, dass das Namensänderungsverfahren für das Kind … eigenständig fortgeführt werden solle.
Am 10. Oktober 2000 und am 21. Januar 2001 wurde der Kläger an dem Namensänderungsverfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 05. Februar 2001 wandte er sich gegen die beabsichtigte Namensänderung. Unter dem 17. Januar 2001 hatte zuvor das Jugendamt (soziale Dienste) der Kreisverwaltung … bekundet, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 änderte der Beklagte den Nachnamen der maßgeblich darauf ab, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seit nahezu drei Jahren keinen Kontakt zu der Beigeladenen hatte. Die Namensänderung sei von daher erforderlich.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2001 Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001 zurückgewiesen. Der Beklagte führte in dem Widerspruchsbescheid u.a. auch zur Begründung aus, dass es in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen und Drohungen des Klägers gegenüber seiner Ex-Ehefrau gekommen sei.
Mit seiner am 07. September 2001 erhobenen Klag[…]