OLG Karlsruhe – Az.: 18 WF 138/22 – Beschluss vom 12.10.2022
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 10.02.2022 (26 FH 10/21) in Ziff. 1, 2 und 4 des Tenors aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Unterhalt zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.
Die minderjährige, am … geborene Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 06.12.2021 beantragte sie, vertreten durch den Beistand Stadt …, den von der Antragsgegnerin an das Kind zu zahlenden Unterhalt beginnend ab dem 01.03.2021 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, festzusetzen.
Mit Verfügung vom 14.12.2021 veranlasste das Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dass eine Abschrift des Antrags mit Daten- und Hinweisblatt an die Antragsgegnerin zugestellt wird. Die Zustellung wurde am 16.12.2021 bewirkt. Innerhalb der Frist von einem Monat gemäß § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG seit der Zustellung wurden von der Antragsgegnerin keine Einwendungen gegen den Antrag erhoben.
Mit Beschluss vom 10.02.2022, der Antragsgegnerin zugestellt am 20.04.2022, wurde sie verpflichtet, für das Kind …, geb. am …, ab 01.01.2022 100% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der 3. Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, zu zahlen. Ferner wurde der zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.12.2021 auf 418,50 € festgesetzt.
Am 26.04.2022 errichtete die Antragsgegnerin eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde, in der sie sich ab dem 01.03.2021 zur Unterhaltszahlung für die Antragstellerin i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes bis zweites Kind verpflichtete.
Mit Schreiben vom 29.04.2022, beim Amtsgericht eingegangen am 18.05.2022, legte die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ein und verwies auf die von ihr errichtete Jugendamtsurkunde vom 26.04.2022.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19.09.2022 darauf hingewiesen, dass[…]